Die Verordnung (EU) 2021/953 über das digitale COVID-Zertifikat der EU soll bis zum 30. Juni 2023 verlängert werden.

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Mit Verordnung (EU) 2021/953 über das digitale COVID-Zertifikat der EU wurden EU-weite Vorschriften für die Ausstellung und Anerkennung von Nachweisen einer COVID-19-Impfung, eines COVID-19-Testergebnisses oder der Genesung einer Person eingeführt.

Momentan gilt die Verordnung derzeit bis zum 30. Juni 2022. Mit dieser Initiative wird eine Verlängerung um 12 Monate vorgeschlagen.

Bis zum 8. April kann man unter diesem Link dieser Initiative widersprechen. Bis vor kurzem war der Website ‚under maintenance‘ und nicht nutzbar. Derzeit ist er wieder aktiv.

https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/13375-Verlangerung-der-Verordnung-uber-das-digitale-COVID-Zertifikat-der-EU_de

Text zum Kopieren in den EU Website.

Begründung zum Widerspruch:

Die Beschränkung von Reisen von Bürgern aufgrund eines nicht relevanten Gesundheitsstatus der unwissenschaftlich, willkürlich allgemein und NICHT INDIVIDUELL und nach Land unterschiedlich von Behörden festgestellt wird, stellt einen Bruch des Diskriminierungsverbots dar, da es sich dabei auf Diskriminierung eines Gesundheitszustandes bezieht. Das digitale COVID-Zertifikat stellt damit eine technische Massnahme zur Umsetzung von Diskrimination dar und muss daher sofort eingestellt und auf keinen Fall verlängert werden.

Fakten:

– Die Verlängerung der Verordnung schränkt das Grundrecht auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit im Sinne des Artikels 45 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) unverhältnismäßig ein.

– Die Impf- und Testzertifikate stellen keine geeigneten Maßnahmen dar, die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern oder einzudämmen.

– Das digitale EU COVID Zertifikat schafft neue, illegale Überwachungsmöglichkeiten, unabhängig von deren angeblichen Nutzen oder Zweck.

Das Diskriminierungsverbot, auch Benachteiligungsverbot, untersagt, Menschen wegen bestimmter Merkmale oder Tatsachen ungleich zu behandeln, wenn dies zu einer Diskriminierung, also einer Benachteiligung oder Herabwürdigung einzelner führt, ohne dass es dafür eine sachliche Rechtfertigung gibt. Insbesondere dürfen weder Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politische oder sonstige Anschauung, nationale oder soziale Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt noch der sonstige Status als Unterscheidungsmerkmale herangezogen werden. Das Verbot gilt als Willkürverbot in demokratischen Staaten grundsätzlich für jedes Staatshandeln. 

In der Grundrechtecharta gibt es neben dem allgemeinen Gleichheitsgebot des Artikel 20, der die Gleichheit vor dem Gesetz garantiert, spezifische Diskriminierungsverbote in Artikel 21 und 23. Artikel 21 enthält ein umfassendes Verbot der Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. 

Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (englisch International Covenant on Civil and Political Rights, ICCPR) oder in einer Kurzfassung UN-Zivilpakt oder IPbpR, in der Schweiz auch UNO-Pakt II genannt, ist ein völkerrechtlicher Vertrag. 

Der Pakt garantiert rechtsverbindlich die grundlegenden Menschenrechte, die auch als Menschenrechte der 1. Generation bezeichnet werden: das Recht auf Leben, das Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit, das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie das Recht auf die Teilnahme an allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen. 

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