Rechtliche Informationen zur Impfpflicht

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Grundrechtseingriffe, wie jene einer Zwangsimpfung, dürfen jedoch nur durchgesetzt werden, wenn es keine gelinderen Mittel zur Bekämpfung der Pandemie gibt. Sowohl die zeitige Behandlung der Patienten mit vorhandenen Medikamenten, als auch die grundsätzliche Prophylaxe der Stärkung des Immunsystems und der Abbau der Risikofaktoren wie Übergewicht wären Massnahmen die mindestens den gleichen Nutzen erzielen wie die Impfungen ohne das zusätzliche Risiko der hohen Zahl an Impfnebenwirkungen.

Die Entscheidung über eine medizinische Behandlung ist ein fundamentales Grundrecht in unserem westeuropäischen Wertesystem.

Die Union Souveränität arbeitet mit mehreren Rechtsanwälten zusammen um für die Mitglieder als auch allgemein die Grundlagen für rechtliche Schritte aufzubereiten. Gleichzeitig werden die Folgen und die Konsequenzen für Verwaltungsstrafen die Ungeimpfte geprüft und laufend angepasste Verhaltensrichtlinien und Beratung durchgeführt. Es ist auch geplant eine gemeinsame Verfassungsgerichtshofbeschwerde durch die Union einzubringen.

Derzeit bleibt zu beobachten welche Konsequenzen die Fragenstellung von Verfassungsrichter Dr. Hauser an das Gesundheitsministerium haben werden.

Aktuell stellt sich die Situation so dar:

Derzeit gilt Impfpflicht entgegen der Regierungs- und Medienpropaganda noch nicht. Der Bundesrat muss zuerst dafür stimmen und dann muss der Bundespräsident das Gesetz beurkunden. Frühestens am 8. Februar tritt die Impfpflicht in Kraft. Bestrafungen im Rahmen von Polizeikontrollen gibt es erst ab dem 15. März 2022.

Impfstrafverfügungen bis zum Strafrahmen von 600 Euro können bezahlt oder beeinsprucht werden. Inwieweit im ordentlichen Verfahren bis zu 3.600 Euro Strafe ausgesprochen werden können ist derzeit nicht klar. Aber auch hier gibt Rekurs gegen unsittliche Strafhöhen die nicht zum Einkommen in Relation stehen.

Grundsätzlich sollte aber immer beeinsprucht werden, da je mehr Menschen ihre Einsprüche vorbringen und Auskünfte von den Behörden verlangen, umso geringer ist die Durchsetzbarkeit des Gesetzes. Öfter als vier Mal pro Kalenderjahr darf nicht gestraft werden. Es gibt auch keine Ersatzfreiheitsstrafe.

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