Wenn Sie der Meinung sind das Impfpflichtgesetz und die damit verbundenen Bestimmungen und Verordnungen verletzten Ihre Grundrechte, Menschenrechte, ist der Antrag auf Normenkontrolle (=Antrag auf Gesetzesüberprüfung / Verordnungsprüfung) an den Verfassungsgerichtshof das Mittel der Wahl.
Vereinfacht: Es tun sich mehrere Menschen zusammen und stellen einen gemeinsamen Antrag an den Verfassungsgerichtshof mit dem Inhalt: „Wir sind der Meinung das Impfpflichtgesetz verletzt unsere Grundrechte, bitte liebe Verfassungsgerichtshof schau dir das an.“
Ein Gesetz / Verordnung / einzelne Paragraphen / Absätze / Wortfolgen anzufechten, ist nur vor dem Verfassungsgerichtshof möglich.
Welchen Nutzen haben Sie davon?
Wir fechten das Impfpflichtgesetz bereits laufend beim Verfassungsgerichtshof an. Wer mit dabei sein möchte, hat folgenden Nutzen:
# Sie erhalten von uns eine Bestätigung, dass Sie Antragsteller vor dem VfGH sind und daher ein allfälliges Verwaltungsstrafverfahren bis zur Klärung unterbrochen werden muss. Das schafft Zeit, um das weitere Vorgehen zu planen und zu besprechen. Die Bestätigung erhalten Sie rechtzeitig bevor tatsächlich gestraft wird.
# Sollten Sie dennoch zwischenzeitig gestraft werden, sie zahlen, und das Gesetz idF aufgehoben wird, können Sie die Zahlung rückfordern.
# Wird das Gesetz aufgehoben, hat nur der einzelne Antragsteller / Antragstellerin einen Schadenersatzanspruch gegen die Republik (AHG). Das betrifft Schäden, die sich durch den Zwang ergeben, sich impfen zu müssen. Sollte die Impfpflicht zB als Voraussetzung für die Berufsausübung normiert werden, gibt es Ansprüche. Der Impfschaden selbst wurde mit dem aus den Medien bekannten Almosen gedeckelt. Auch das muss angefochten werden.
# Die Rechtsprechung ist generell ein Abbild der Gesellschaft. Wenn sich ein Gericht mit einem Sachverhalt nicht auseinandersetzt, gibt es auch kein Urteil / keine Entscheidung und gilt folglich nur das, was generell Politik / Arbeitgeber / Behörde vorschreiben. Wenn Sie wollen, dass sich etwas ändert, können nur Sie selbst aktiv werden.
# Es ist unklar, ob der Gerichtshof das Gesetz generell oder nur für die Antragsteller aufhebt.
# Die Kosten sind pauschaliert. Sie haben Planungssicherheit, kein weiteres Risiko. Dafür gibt es keinen Kostenersatz sollte das Gesetz aufgehoben werden. Die Kosten für Sie betragen EUR 400,- inkl. 20% USt. Hinzu kommen Gerichtsgebühren oder Barauslagen in noch unbekannter Höhe. Bester Fall: EUR 100,-, schlechtester Fall: EUR 300,-. Gesamt daher „best case“ EUR 500,-, worst case EUR 700,- pro Antragsteller..
Was brauchen wir von Ihnen?
Sie melden sich bitte schriftlich bei uns.
Telefonisch können wir vorab keine Auskünfte geben
Hier geht’s zum Kontaktformular (oder direkt per Mail: frage@forsthuber.at)
An Infos / Unterlagen brauchen wir:
a. Ihre vollständigen Daten (Name, Postanschrift, Geburtsdatum, Tel, Mail [genau in dieser Reihenfolge]),
b. Angaben, ob Sie 1G/2G sind, oder keines von beiden,
c. ggf. Ihr Impf- oder Genesungszertifikat bzw. Antikörpernachweis, sowie
d. Staatsbürgerschaftsnachweis und Reisepasskopie (bei in Österreich lebenden EU-Bürgern nur den Reisepass)
Wir können bei diesem Preis keine speziellen Formulierungswünsche, Textänderungen oder sonstiges berücksichtigen. Anregungen jedoch gerne. Es ist leider nicht möglich den Antrag vorab zu lesen. Wir informieren Sie laufend.
>> Wir können nur schriftliche Anfragen bearbeiten, die vollständig erfolgen. <<
Mit Ihrer Teilnahme unterstützen Sie indirekt auch unsere unentgeltliche Arbeit (regelmäßige Infos was der Einzelne tun kann, gratis Muster für Klagen, Einsprüche gegen Strafverfügungen (folgen zeitgerecht).
Weitere Infos
# Vor dem Verfassungsgerichtshof kann Sie nur ein Anwalt vertreten.
# Verfassungsrechtliche Fragen sind generell nicht versicherbar. Dh. die Rechtschutzversicherung zahlt nichts dazu (war auch schon vor Corona so).
# Antragsteller können alle ab 18+ sein. Nur sie sind eindeutig von der Impfpflicht betroffen.
Verletzte Grundrechte
Abschließend noch überblicksartig die verletzten Grundrechte (Auswahl):
# Achtung der Menschenwürde, Grundrecht auf Leben (Art. 85 B-VG, Art. 2 EMRK, 6. ZPMRK), Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art 3 GRC)
# Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK)
# Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art 9 MRK)
# Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art 7 Abs 1 B-VG, Art 2 StGG),
# weitere Rechte etwa aus der Datenschutzgrundverordnung, der Europäischen Grundrechtecharta.
Weiters wird das Gebot der Bestimmtheit von Gesetzen (Art 18 B-VG) verletzt.
Fragen? Jetzt Beratungsgespräch vereinbaren (telefonisch oder per Videokonferenz). Telefon: 02252 86 3 66
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Zuerst möchte ich mich noch einmal bei unserem Präsidenten Max Puchner bedanken das er mir seine
„Warnweste Union Souveränität“
geschenkt hat (am 1.Mai am
Heldenplatz – die ich dann natürlich
während der Demonstration getragen habe)
So und nun zu meiner Frage.
Gibt es eine Möglichkeit wenn der
Verfassungsgerichtshof nur einen
Millimeter gegen die Verfassung
urteilt ihn dann wegen Staatverrats
in die Haftung nimmt?
Lg Roman
Leider geht das nicht. Das wäre eigentlich perfekt. Die Richter entscheiden wie sie die Verfassung interpretieren. lg, Max